Donnerstag, 30. November 2023

Webseiten für Schulen: Die wichtigsten Key-Facts aus rechtlicher Sicht

Eine Schule, die nicht mit einer eigenen Website im Internet vertreten ist, hat heutzutage nicht nur ein enormes Sichtbarkeitsdefizit, sondern bringt sich um ein wichtiges Instrument für Austausch und Information. Aus rechtlicher Sicht sind hier jedoch sehr viele Besonderheiten zu berücksichtigen.

Egal ob großstädtisches Gymnasium, Privatschule oder dörfliche Grundschule. In der heutigen Zeit ist es bestenfalls schwierig, irgendeine Schule ohne eine eigene Website zu betreiben. Nicht nur geht es hier um wichtige Merkmale von Eigendarstellung. Ebenso ist eine solche Website ein wichtiges Instrument, um Lehrer und Eltern miteinander zu vernetzen, das Kollegium vorzustellen und nicht zuletzt relevante Informationen zur Verfügung zu stellen – etwa rings um die Anmeldung oder bezogen auf Schulbuch- und Materiallisten.

Weitgehend einheitlich sind jedoch zwei Dinge:

1.    Es obliegt den meisten Schulen selbst, eine solche Site zu erstellen und zu betreiben.

2.    Aufgrund der besonderen Natur von Schulen, speziell was die meist minderjährigen Schüler anbelangt, sind diese Websites (datenschutz-) rechtlich besonders heikel.

Auf den folgenden Zeilen zeigen wir deshalb detailliert besonders wichtige rechtliche Key-Facts auf, die jede Schule über den gesamten Prozess zwischen Idee und Betrieb beachten sollte.

Disclaimer: Hierbei handelt es sich um einen nach bestem Wissen und Gewissen erstellten informativen Übersichtsartikel. Weder erhebt er einen Anspruch auf Vollständigkeit, noch kann er eine datenschutz- und medienrechtliche Fachberatung ersetzen.

1. Es gelten stets die Vorgaben der Bundesländer

Das Bildungswesen ist in Deutschland Ländersache. Dementsprechend bieten die meisten Landes-Bildungsministerien umfassende Informationen und teils auch Vorgaben, die in Sachen Schulwebsites zu beachten sind. Sie sollten stets als erstes und immer wieder konsultiert werden, damit die Website stets auf rechtlich aktuellem Niveau ist.

Das bedeutet aber ebenso: Es ist nicht immer möglich, pauschale Aussagen zu tätigen. Schulkräfte sollten deshalb sämtliche diesbezüglichen frei verfügbaren Informationen immer erst mit den jeweiligen Bundeslandgesetzen gegenprüfen.

2. Die Adresse muss einzigartig und eindeutig sein

Die Internetadresse, respektive Domain, ist eines der wichtigsten Instrumente jeder Website. Allerdings kommen hier nicht nur urheber- und markenschutzrechtliche Aspekte zum Tragen, sondern ebenso solche der Sicht- und Benutzbarkeit:

●       Grundsätzlich muss die Schule eine passende Domain erwerben. Dies sollte jedoch ausschließlich nach genauester Prüfung auf Domains ähnlicher Schreibweise bzw. Wortlaut geschehen.

●       Die Domain sollte unzweifelhaften Aufschluss darüber geben, dass es sich um eine Schule handelt.

●       Die verwendeten Wörter sollten keine Möglichkeit der Verwechslung lassen; sei es mit gleichnamigen anderen Schulen oder gleichnamigen Orten.

Ein Beispiel für letzteres wäre grundschule-neustadt.de. Positiv zu nennen ist die Nennung der Schulart und des Ortsnamens. Negativ ist hingegen das Weglassen der genaueren Ortsbezeichnung – nämlich Neustadt/Wied. Da es in Deutschland mehr als 40 „Neustädte“ gibt, besteht hier akute Verwechslungsgefahr.

Sobald die Schule eine besondere Eigenbezeichnung hat, sollte diese deshalb nach Möglichkeit mit einbezogen werden. Besser macht es beispielsweise eine von zwölf Grundschulen in Neustadt/Weinstraße mit ostschule-neustadt.de.

Typische „Regeln“ für die Gestaltung gewerblicher Domains dürfen hier hintenanstehen. Eine schulische Website muss beispielsweise keine maximal knackig-kurze oder sonderlich suchmaschinenrelevante Adresse besitzen.


3. Es muss benannte Verantwortliche und ein Impressum geben

Unter anderem aus dem Telemediengesetz ergeht eine Impressumspflicht für sämtliche Websites in Deutschland. Das heißt, jede Schulwebsite benötigt ebenfalls ein Impressum. Wichtig ist hierbei vor allem folgendes:

●       Anbietername und -anschrift. Bei öffentlichen Schulen (als nicht rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts) ist das der Schulträger. Ähnliches gilt bei Privatschulen, hier müssen zudem die Aufsichtsbehörde sowie die Registerinformationen genannt werden.

●       Namentlicher Vertretungsberechtigter des Schulträgers.

●       Name und Anschrift der Schule selbst.

●       Falls die Website redaktionelle Inhalte enthält (etwa einen News-Bereich oder die Schülerzeitung), dann ist zusätzlich noch der Inhaltsverantwortliche mit Namen und Anschrift zu nennen.

Weiterhin ist ein Haftungsausschluss zu integrieren. Wie das Impressum für eine öffentliche Schule aussehen kann, zeigt das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung von Baden-Württemberg.

Wichtig: Wenn es sich um eine inoffizielle Schulwebsite handelt, muss der tatsächliche Anbieter genannt werden. Außerdem darf die Site niemals einen offiziellen Eindruck erwecken.

Weiterhin empfiehlt es sich, entweder auf der Seite des Impressums oder einer eigenen Seite des Haftungsausschlusses unter anderem auf folgende Punkte einzugehen:

●       Zwecke der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten und Speicherdauer/Löschfristen.

●       Kontaktinformationen der Aufsichtsbehörden für Beschwerdefälle.

●       Rechtliche Grundlagen zur Erhebung personenbezogener Daten (auch durch etwaige Dritte) sowie Rechte der Nutzer.

4. Privacy by Design und by Default sollten oberstes Credo sein

Die Gestaltung des Datenschutzes einer Schulwebsite durch ihre technische Aufmachung sowie korrekte Voreinstellungen ist ein komplexer Prozess. Er muss jedoch durchgeführt werden. Hierbei hilft eine Checkliste des Blogs datenschutz-schule.info – privat betrieben durch einen Datenschutzbeauftragten für Schulen in NRW.

Wichtig: Was die Einbettung von Google-Fonts anbelangt, gab es Ende 2022 eine umfassende Abmahnwelle. Grund war eine nicht eingeholte Einwilligung von Besuchern zahlreicher Websites.

5. Höchste Vorsicht bei den personenbezogenen Daten von Lehrkräften und Schülern

Eine gute Schulwebsite lebt sozusagen davon, zumindest das Kollegium, respektive das gesamte Team der Schule vorzustellen – nicht zuletzt, um dort beispielsweise über deren E-Mail- und sonstige Kontaktdaten sowie unterrichtete Fächer zu informieren.

Insofern muss es auf einer solchen Website fast zwangsläufig zumindest rudimentäre Daten des Lehrkörpers geben. In den meisten Bundesländern ist (bei öffentlichen Schulen) deren informationelles Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt. Heißt, als öffentlich Bedienstete müssen Lehrer auf einer öffentlichen Schulwebsite in ihrer Eigenschaft als Amtswalter die Veröffentlichung einiger(!) Daten hinnehmen. Das sind in den meisten Bundesländern:

  1. Foto
  2. Name
  3. Lehrbefähigung / akademischer Grad / Titel
  4. Funktion bzw. schulische Tätigkeit
  5. Dienstliche Kontaktinformationen (etwa die persönliche Schul-E-Mail-Adresse)

Typischerweise genügt dies für eine umfassende Darstellung – erweiterte Informationen müssen stets schriftlich bewilligt werden.

Wichtig: Zumindest im öffentlich einsehbaren Bereich der Site sollten keine Abwesenheits- bzw. Vertretungspläne vorhanden sein. Zwar ist dies mit Einwilligung der Lehrkräfte möglich, kann aber zur Erstellung von Abwesenheitsprofilen genutzt werden.

Was die Schüler anbelangt, sind vor allem die Eltern, respektive Erziehungsberechtigten gefragt. Primär geht es hier um Dokumentationen, etwa Klassenfotos oder Bilder in redaktionellen Veröffentlichungen.

Grundsätzlich gilt: Es empfiehlt sich dringend, schon bei der Schulanmeldung eine entsprechende (schriftliche) Erlaubnis durch die Erziehungsberechtigten einholen zu lassen. Diese kann jederzeit widerrufen werden, daher ist keine Auffrischung vonnöten.

Was die Schüler anbelangt, sollte die Schulwebsite sich höchstens auf Namen, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse beschränken – wenngleich in der Praxis keine dieser Informationen auf einer öffentlichen Website wirklich nötig ist.

6. Achtung, Urheberrecht

Auf den meisten Schulwebsites finden sich diverse Inhalte, die von Dritten erstellt wurden. Das können informative Fotos des Schulgebäudes und der Klassenräume sein. Ebenso Bilder von Schulfeierlichkeiten oder beispielsweise humorige Inhalte der Schülerzeitung.

Leider hat ein zu sorgloser Umgang mit derartigen Inhalten in der Vergangenheit bereits mehrfach für Abmahnungen, Gerichtsprozesse, ja sogar sehr teure Schadensersatzansprüche gesorgt. Daher an dieser Stelle ein universell gültiger Rat:


Von absolut allem, was auf der Schulwebsite zu sehen ist, sollte

eine schriftliche Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen.


Das gilt nicht nur für Zeichnungen, Fotos und Videos, sondern sollte sich sogar auf solche mitunter nebensächlich wirkenden Details wie die genutzten Schriftarten (Fonts) erstrecken.

Große Vorsicht ist bei Inhalten mit Creative Commons Lizenz geboten. Diese sind nur dann legal verwendbar, wenn die für jedes Medium mitgelieferten Lizenzbedingungen minutiös eingehalten werden. Der sicherere Weg ist daher die Nutzung von Medien, die als Public Domain lizensiert sind.

Jedoch: Die insgesamt simpelste und sicherste Methode ist es, alle Inhalte selbst zu erstellen. Sehr viele Schulen machen das. Die heutigen technischen Möglichkeiten (etwa Software-Unterstützung beim Fotografieren) gestatten das ohne jegliche Abstriche bei der Qualität.

7. Es muss klare Betreuungskompetenzen geben

Prinzipiell ist es einfach: Nimmt man den Träger der Schule aus, dann ist die Schulleitung die Verantwortliche für die offizielle Schulwebsite und somit alles, was darauf richtig oder falsch läuft.

In der Praxis läuft es jedoch häufig auf ein Delegieren der Betreuung hinaus, typischerweise durch einzelne Lehrer. Grundsätzlich gilt: Jeder Rechtsverstoß kann eine Amtspflichtverletzung mit entsprechenden Folgen sein – selbst wenn bei öffentlichen Schulen das jeweilige Bundesland als Träger den Schaden ersetzen muss.

Das bedeutet vor allem folgendes:

●       Die Bearbeitung der Website sollte ausschließlich einem festgelegten und mit der Schulleitung abgestimmten Kreis offenstehen.

●       Niemand sonst darf Zugang haben (was u.a. durch entsprechende Passwortsicherheit und Zwei-Faktor-Authentifizierung sicherzustellen ist).

●       Jeder Bearbeitende sollte einen irgendwie gearteten eigenen Account haben und die Nutzung/Bearbeitung protokolliert werden.

Hierbei sind nicht zuletzt krankheitsbedingte Ausfälle und Ähnliches zu berücksichtigen. Es muss 24/7 eine greifbare Betreuungsperson geben, die die Website bearbeiten und womöglich widerrechtlich eingestellte Inhalte entfernen kann.

8. Checkliste Schulwebsite

Abschließend haben wir hier nochmals die wichtigsten Fragen rund um die Schulhomepage kompakt zusammengefasst:

●       Ist die Domain ordnungsgemäß registriert und hinreichend schlüssig?

●       Ist der Aufbau der Website mit der Schulleitung abgesprochen?

●       Hat die Site ein vollständiges, leicht auffindbares Impressum?

●       Ist die Datenschutzerklärung rechtskonform und hat sie die Rückendeckung des schulischen Datenschutzbeauftragten?

●       Gibt es schriftliche Einverständniserklärungen aller Personen, deren personenbezogene Daten auf der Site sichtbar sind?

●       Sind sämtliche urheberrechtsbezogenen Fragen aller Inhalte der Site restlos beantwortet?

In diesem Fall steht der Schulwebsite nichts mehr im Weg. Ganz gleich, ob sie Schule und Kollegium nur sehr knapp skizzieren oder den Schulalltag aufs Umfassendste darstellen und unterstützen soll