Donnerstag, 30. November 2023

Webseiten für Schulen: Die wichtigsten Key-Facts aus rechtlicher Sicht

Eine Schule, die nicht mit einer eigenen Website im Internet vertreten ist, hat heutzutage nicht nur ein enormes Sichtbarkeitsdefizit, sondern bringt sich um ein wichtiges Instrument für Austausch und Information. Aus rechtlicher Sicht sind hier jedoch sehr viele Besonderheiten zu berücksichtigen.

Egal ob großstädtisches Gymnasium, Privatschule oder dörfliche Grundschule. In der heutigen Zeit ist es bestenfalls schwierig, irgendeine Schule ohne eine eigene Website zu betreiben. Nicht nur geht es hier um wichtige Merkmale von Eigendarstellung. Ebenso ist eine solche Website ein wichtiges Instrument, um Lehrer und Eltern miteinander zu vernetzen, das Kollegium vorzustellen und nicht zuletzt relevante Informationen zur Verfügung zu stellen – etwa rings um die Anmeldung oder bezogen auf Schulbuch- und Materiallisten.

Weitgehend einheitlich sind jedoch zwei Dinge:

1.    Es obliegt den meisten Schulen selbst, eine solche Site zu erstellen und zu betreiben.

2.    Aufgrund der besonderen Natur von Schulen, speziell was die meist minderjährigen Schüler anbelangt, sind diese Websites (datenschutz-) rechtlich besonders heikel.

Auf den folgenden Zeilen zeigen wir deshalb detailliert besonders wichtige rechtliche Key-Facts auf, die jede Schule über den gesamten Prozess zwischen Idee und Betrieb beachten sollte.

Disclaimer: Hierbei handelt es sich um einen nach bestem Wissen und Gewissen erstellten informativen Übersichtsartikel. Weder erhebt er einen Anspruch auf Vollständigkeit, noch kann er eine datenschutz- und medienrechtliche Fachberatung ersetzen.

1. Es gelten stets die Vorgaben der Bundesländer

Das Bildungswesen ist in Deutschland Ländersache. Dementsprechend bieten die meisten Landes-Bildungsministerien umfassende Informationen und teils auch Vorgaben, die in Sachen Schulwebsites zu beachten sind. Sie sollten stets als erstes und immer wieder konsultiert werden, damit die Website stets auf rechtlich aktuellem Niveau ist.

Das bedeutet aber ebenso: Es ist nicht immer möglich, pauschale Aussagen zu tätigen. Schulkräfte sollten deshalb sämtliche diesbezüglichen frei verfügbaren Informationen immer erst mit den jeweiligen Bundeslandgesetzen gegenprüfen.

2. Die Adresse muss einzigartig und eindeutig sein

Die Internetadresse, respektive Domain, ist eines der wichtigsten Instrumente jeder Website. Allerdings kommen hier nicht nur urheber- und markenschutzrechtliche Aspekte zum Tragen, sondern ebenso solche der Sicht- und Benutzbarkeit:

●       Grundsätzlich muss die Schule eine passende Domain erwerben. Dies sollte jedoch ausschließlich nach genauester Prüfung auf Domains ähnlicher Schreibweise bzw. Wortlaut geschehen.

●       Die Domain sollte unzweifelhaften Aufschluss darüber geben, dass es sich um eine Schule handelt.

●       Die verwendeten Wörter sollten keine Möglichkeit der Verwechslung lassen; sei es mit gleichnamigen anderen Schulen oder gleichnamigen Orten.

Ein Beispiel für letzteres wäre grundschule-neustadt.de. Positiv zu nennen ist die Nennung der Schulart und des Ortsnamens. Negativ ist hingegen das Weglassen der genaueren Ortsbezeichnung – nämlich Neustadt/Wied. Da es in Deutschland mehr als 40 „Neustädte“ gibt, besteht hier akute Verwechslungsgefahr.

Sobald die Schule eine besondere Eigenbezeichnung hat, sollte diese deshalb nach Möglichkeit mit einbezogen werden. Besser macht es beispielsweise eine von zwölf Grundschulen in Neustadt/Weinstraße mit ostschule-neustadt.de.

Typische „Regeln“ für die Gestaltung gewerblicher Domains dürfen hier hintenanstehen. Eine schulische Website muss beispielsweise keine maximal knackig-kurze oder sonderlich suchmaschinenrelevante Adresse besitzen.