Hilferuf an Schule - Ex-Rektor empfiehlt klare Regeln
Zu wenig Lehrer und zahlreiche Schüler, die kaum oder schlecht Deutsch sprechen und gegen Schulregeln verstoßen: Diese Probleme schildern Lehrer einer Berliner Schule. Nun gibt es Ratschläge.
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Donnerstag, 21. November 2019
Der Rechtsstreit um die Kosten der Schülerbeförderung zwischen Eltern im Südwesten und dem Land geht womöglich weiter.
Mannheim (dpa/lsw) - Eine Familie, die für die Fahrkosten ihrer Zwillinge für den Besuch eines Gymnasiums mit sportlicher Ausrichtung im benachbarten Landkreis Tübingen jährlich 2400 Euro ausgibt, hat sich an die dritte Instanz gewandt. Die Eltern haben nun beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) eingelegt, wie die hinter der Familie stehende Initiative «Eltern für Elternrechte in Baden-Württemberg» am Montag mitteilte. Zuvor hatte die «Schwäbische Zeitung» über den Schritt der Eltern berichtet.
Die Eigenbeteiligung verstoße gegen einen chancengerechten Bildungszugang ohne finanzielle Hürden für alle Kinder im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht, argumentieren die Eltern den Angaben zufolge. Kinder müssten aus Kostengründen womöglich auf die nächste, aber nicht die geeignetste Schule gehen. Für den Fall, dass das Gericht die Revision ablehnt, kündigte die Initiative den Gang vor das Bundesverfassungsgericht an.
In den Nachbarländern Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz ist nach Angaben der Initiative die Fahrt zur Schule kostenfrei. Im Südwesten hingegen gebe das Land den Landkreisen 200 Millionen Euro im Jahr. Diese nutzten das Geld aber nur zum Teil für die Fahrtkosten und kassierten überdies 235 Millionen Euro Eigenanteil von den Eltern. Stephan Ertle von der Eltern-Initiative sprach von Quersubventionierung anderer kommunaler Projekte durch diese Gelder.
Der VGH hatte im Juli dieses Jahres entschieden, dass sich Eltern weiterhin an den Kosten für die Beförderung ihrer Kinder zur Schule beteiligen müssen. Es gebe keinen Anspruch auf Kostenfreiheit (Az.: 9 S 2679/18, 9 S 1221/18).